SATZUNG des EUROPEAN BUSINESS CLUB ASSOCATION
I. ALLGEMEINE BESCHLÜSSE
§ 1.
|
Der Verein trägt den Namen European Business Club Association e.V, ist eine freiwillige allgemein – europäische Organisation und wird in der unten genannten Satzung „Verein“ genannt. | |
§ 2.
|
Der Verein ist eine juristische Person, deren Handlungen auf dem, deutschem Recht und der unten genannter Satzung basieren. | |
§ 3.
|
Der Verein hat seinen Sitz in Oedheim; Baden Württemberg; Deutschland. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heilbronn eingetragen werden. Der Verein ist berechtigt seine Niederlassungen in anderen Ländern zu eröffnen. | |
§ 4.
|
Der Verein kann in anderen internationalen Organisationen, Verbänden und Vereinen Mitglied werden. | |
§ 5.
|
Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für Satzungsziele verwendet werden. Die Tätigkeit des Vereins basiert auf gemeinnütziger Arbeit seiner Mitglieder. | |
§ 6. | Der Verein darf über eigenes Logo sowie Auszeichnungen verfügen. | |
§ 7. | Der Verein nutzt einen runden und ovalen Stempel sowie einen Anstecker mit der Aufschrift „European Business Club Association“ versetzt, die auch in den jeweiligen Sprachen der Mitgliederorganisationen verfasst wird. Die Heimatsprache des Vereines ist Englisch. | |
§ 8. | Die Tätigkeitsdauer des Vereines ist unbegrenzt. | |
2. ZWECKE UND DEREN REALISIERUNG |
||
§ 9. | Ziel des Vereines ist die Promotion und Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschafts- Beziehungen im Europa. | |
§ 10. | Unter Berücksichtigung des gegenseitigen Respekts und erreichter allgemeinen Vorteile realisiert der Verein seine Ziele vor allem durch:
1. Inspiration und aktive Unterstützung von Organisationen, gesellschaftlichen und beruflichen Gruppierungen, die Wirtschaft und Wissenschaft fördern. |
|
§ 11. | Zur Realisierung der Satzungsziele kann der Verein andere Organisationen berufen sowie Mitarbeiter beschäftigen. | |
3. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER |
||
§ 12. | Der Verein hat folgende Arten der Mitgliedschaft: 1.Gründungsmitglieder 2.Ordentliche Mitglieder 3.Unterstützende Mitglieder 4.Ehrenmitglieder |
|
§ 13. | Gründungsmitglieder sind natürliche und juristische Personen die in der Gründungsliste eingetragen sind. | |
§ 14. | Ordentliche Mitglieder sind: 1. Juristische Personen als Unternehmerverband. 2. Andere juristische Personen die die Entwicklung des Unternehmergeistes sowie der wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Beziehungen als Ziel haben. 3. Natürliche Personen die sich den Vereinszwecken verbunden füllen. |
|
§ 15. | Unterstützende Mitglieder sind juristische und natürliche Personen, die lediglich die Vereinszwecke durch materielle oder beratende Beiträge unterstützen wollen. | |
§ 16. | Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes eine Ehrenmitgliedschaft verliehen. | |
§ 17. | Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Beschluss des Vorstandes, der vorangehenden Einreichung des Aufnahmeformulars mit Empfehlung eines bereits bestehendes Mitgliedes und der Verpflichtungserklärung zur Beitragszahlung. | |
§ 18. | Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Den freiwilligen Austritt, der in Schriftform an den Vorstand 2. Ausschluss auf Grund von: 3. Tod oder Auflösung des Mitgliedes. Beim Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, deren Beschluss endgültig ist. |
|
§ 19. | Die Mitglieder haben das Recht:
1. Zu wählen und für jedes Vereinsamt gewählt zu werden. |
|
§ 20. | Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Die Satzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen. |
|
§ 21. | Unterstützende, Gründungs und Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen sowie der Einreichung des Aufnahmeformulars befreit. | |
§ 22. | Juristische Personen werden in der Mitgliedschaft durch bevollmächtigte Personen aus ihrer Geschäftsleitung vertreten.
Natürliche Personen als Mitglieder beteiligen sich persönlich an den Vereinstätigkeiten. |
|
4. ORGANE DES VEREINS |
||
§ 23. | Organe des Vereines sind:
1. Mitgliederversammlung. |
|
§ 24. | 1. Die Amtszeit aller gewählten Organe dauert 6 Jahre. Die Organe bleiben im Amt bis neue gewählt werden. 2. Es ist vereinbart, dass Amtszeit des erstmals gewählten Vorstand 8 Jahre beträgt. |
|
§ 25. | 1. Die Beschlüsse aller Vereinsorgane sind, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit befasst, bei einer 50% -iger Anwesenheit der Stimmberechtigter Mitglieder. 2. Satzungs-änderungen, Abberufung des Vorstands und Auflösung des Vereins können auf einer Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit von 75% bei einer Anwesenheit der stimmberechtigter Mitglieder von mindestens 75% abgeschlossen werden. |
|
§ 26. | Das höchste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. | |
§ 27. | 1. Die Mitgliederversammlung ist einmal pro Jahr per Einschreiber, Fax oder Mail vom Vorstand einzuberufen. Die Benachrichtigung zur Mitgliederversammlung soll 30 Tage zuvor versendet werden und muss den Termin, Ort und die Tagesordnung beinhalten. 2. Auf einen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder muss der Vorstand eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zuständig: – Befassung der Richtlinien zur Vereinsentwicklung – Aufnahme der Berichte des Vorstands und der Prüfkommission – Entlassung des Vorstands und Wahl des neuen Vorstands, Beirats und der Prüfkommission – Satzungs- Änderungen – Auflösung des Vereines – Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge – Prüfung der Einsprüche und Beschwerden der Mitglieder 4. Jedes Gründungsmitglied erhält 3 Stimmen. 5. Von jeder Mitgliederversammlung muss ein Protokoll angefertigt werden, das vom Schriftführer sowie dem Vorsitzende bzw. seinem Vertreter unterzeichnet wird. |
|
§ 28. | 1. Der Vorstand besteht aus 3 – 5 Mitglieder, davon ein Vorsitzender den erste, und der zweite Stellvertreter. 2. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung ausgewählt. Stellvertretende Vorsitzende sowie Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorsitzenden berufen. 3. Der Vorstand verfügt über folgende Kompetenzen: – Annahme von neuen Mitgliedern – Vertretung des Vereines nach außen, sowie Handlungen in seinem Namen – Laufende Vereinsführung – Berufung der Mitgliederversammlung – Ausübung anderer in der Satzung oder im Vereinsrecht vorgesehener Angelegenheiten – Beschlussfassung in Sachen Gründung bzw. Beteiligung in anderen Organisationen. 4. Der Vorstand beruft ein Komitee zum Vergabe der Auszeichnungen, einen wissenschaftlichen Beirat sowie die bei der Vereinstätigkeit benötigte Ausschüsse. 5. Der Vorstand übt seine Handlungen durch ein Büro aus, das durch einen Geschäftsführer vertreten wird. 6. Der Vorsitzende und erste Stellvertreter ist bevollmächtigt, den Verein nach außen jeweils alleine zu vertreten. 7. Auf Antrag des Vorsitzenden beruft / abberuft der Vorstand den Geschäftsführer und legt die Geschäftsordnung des Büros fest. 8. Von jeder Vorstandsitzung muss ein Protokoll angefertigt werden, der Vom Vorsitzendem bzw. seinen Vertreter unterzeichnet wird. |
|
§ 29. | Der Beirat ist ein Beratungsorgan, das die Vereinstätigkeiten vorschlägt und bewertet. Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und 7 – 9 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf Vorstandsantrag berufen werden. Bei Bedarf kann der Beirat vergrößert werden. | |
§ 30. | Die Beiratssitzungen sind mindestens 2-mal pro Jahr auf Antrag des Vorstandvorsitzenden einzuberufen. | |
§ 31. | Meinungen des Beirats sind für den Vorstand nicht verpflichtend; sie sind als Vorschlag für strategische Entwicklung des Vereins gedacht. | |
§ 32. | Prüfkommission:
1. Die Prüfkommission besteht aus 3-5 Mitgliedern, die von der Mitglieder-versammlung ausgewählt werden. |
|
§ 33. | 1. Die Prüfkommission bewertet zyklisch die Vorstandshandlungen und legt daraus sich ergebene Berichte der Mitgliederversammlung nicht seltener als einmal pro Jahr vor. 2. Die Prüfkommission stellt auf der Mitgliederversammlung Anträge auf Entlastung des Vorstandes. |
|
§ 34. | Im Falle des Verlustes von Mitgliedern der Prüfkommission während ihrer Amtsperiode, kann der Organ von den Vereinsangehörigen neue Mitglieder berufen. Auf diesem Weg dürfen jedoch nicht mehr als 50% der Kommission ergänzt werden. | |
§ 35. | 1. Das Vereinsvermögen entsteht aus der Mitgliederbeiträgen, Spenden, Erben, Zuwendungen, der Erträgen aus eigener Tätigkeit, sowie aus Öffentlichen Dotationen. 2. Kapital und Vermögen des Vereins verwaltet der Vorstand. |
|
§ 36. | 1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufener Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2. Die Liquidation obliegt dem Vorstand, der bis zum Ende dieser Funktion in Amt bleib. |
|
Oedheim den 03.10.2007
|
![]() |
PARTNERSHIPS ORGANIZATIONS |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |